AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PFITZNER Rettungsausrüstung GmbH Lärchenstraße 48 65933 Frankfurt am Main
1. Geltungsbereich
2. Vertragsschluss
3. Preise
4. Kauf zum Export
5. Lieferung und Gefahrübergang
6. Lieferfrist; Liefer- und Annahmeverzug
7. Übersandte Muster und Vorlagen
8. Rechte an Entwürfen, Herstellungswerkzeugen und -plänen
9. Schutzrechte Dritter
10. Mängelrechte
11. Haftung
12. Eigentumsvorbehalt
13. Liefer- und Zahlungskonditionen
14. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
16. Forderungsabtretung
17. Gewerbliche Schutzrechte
18. Schlussbestimmung
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden, sofern der Kunde Unternehmer, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Waren"), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung auch für künftige Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zwischen uns und dem Kunden, ohne dass wir im Einzelfall auf die Einbeziehung und Geltung der AGB hinweisen müssen.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Ergänzende, entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
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2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Wochen nach dessen Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Wird die Ware ohne vorherige schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden ausgeliefert, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Alle Absprachen - auch ergänzender Art -, die durch Telefon, Telegramm oder durch Vertreter getroffen wurden, bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. Wir behalten uns in jedem Fall Konstruktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung sowie handelsübliche, durch die Herstellung bedingte Abweichungen betreffend Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen vor, soweit sie für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
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3. Preise
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ab Werk, ausschließlich Versandverpackung. Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer. Sofern diese anfällt, wird sie jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
Die Versandverpackung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserer Wahl. Kisten, Collicos, Kartons usw. werden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die diesbezügliche Umsatzsteuer wird ebenso gesondert berechnet. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten ist der Kunde verpflichtet, die für einen Ausgleich von Euro-Paletten über Paletten Konten erforderliche Dokumentation sicherzustellen.
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4. Kauf zum Export
Kauft unser Kunde Ware zum Export, übernimmt er die Gewähr für den Versand in das Zollausland und die Verwendung im Zollausland. Er hat auf unseren Wunsch die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
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5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5.2. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Versand der Ware erfolgt "Frachtfrei", d.h. auf Rechnung und Kosten des Kunden.
5.3. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Wird die Ware dem Kunden auf sein Verlangen zugesandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn der Kunde uns als Frachtführer beauftragt. Dies gilt auch, wenn die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird.
5.4. Eine Transportversicherung wird nur auf besondere Anweisung des Kunden und auf dessen Rechnung und Kosten abgeschlossen.
5.5. Warenrücksendung: Ware kann nur zurückgenommen werden, die vorher als Retoure angemeldet wurde. Wenn wir uns im Kulanzwege mit einer Rücknahme einverstanden erklären, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15% des Warenwertes berechnet. Für uns muss die Rücksendung in verkaufsfähigem Zustand kostenfrei erfolgen.
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6. Lieferfrist; Liefer- und Annahmeverzug
6.1. Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfristen beeinflussen können, führen zu deren angemessener Verlängerung.
6.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn eine fristgerechte Lieferung durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Führen die im letzten Satz genannten Ereignisse zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als sechs Wochen, gerechnet ab der verbindlichen Lieferfrist, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
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7. Übersandte Muster und Vorlagen
Für unverlangt übersandte Muster und Vorlagen leisten wir im Falle von Verlust oder Bruch nur dann Ersatz, wenn wir den Verlust oder Bruch grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Haben wir um Übersendung von Mustern und Vorlagen gebeten, so haften wir im Falle von Verlust oder Bruch nach Maßgabe von Ziffer 11.
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8. Rechte an Entwürfen, Herstellungswerkzeugen und -plänen
8.1. Alle immateriellen Rechte an von uns gefertigten Entwürfen und Plänen, insbesondere Urheber- und Geschmacksmusterrechte, Marken sowie Patente, stehen ausschließlich uns zu. Schutzrechtsanmeldungen können nur von uns vorgenommen werden.
8.2. Sämtliche Verkaufsunterlagen wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten., die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind auf Anforderung an uns zurückzusenden.
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9. Schutzrechte Dritter
Unser Kunde haftet dafür, dass die aufgrund seiner Vorgaben für Formen, Maße, Farb- und Gewichtsangaben erfolgte Auftragserfüllung nicht in Schutzrechte Dritter - welcher Art auch immer - eingreift oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslöst. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit Eingriffen in die Rechte Dritter aufgrund seiner Vorgaben gegen uns geltend gemacht werden - einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und einschließlich unserer eigenen Kosten - auf Nachweis freizustellen.
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10. Mängelrechte
10.1. Der Kunde hat die Ware nach Eingang auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen spätestens binnen zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich unter detaillierter Angabe des Mangels zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Mängelrechte ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
10.2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten.
10.3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
10.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
10.5. Mängelrechte bestehen nicht bei Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde unserer oder vom herstellerseitige Produkthinweise und -empfehlungen und Verarbeitungs- und Gebrauchshinweise oder allgemein anerkannter Regeln der Technik nicht beachtet. Mängelrechte bestehen ferner nicht bei Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung hervorgerufen werden oder die auf einer natürlichen Abnutzung beruhen.
10.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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11. Haftung
11.1. Eine Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Lieferanten oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schadens voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB findet auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc.) des Bestellers oder eines Dritten dem Besteller entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung findet. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten.
11.2. Der Lieferant haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet er auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der vorgenannten Personen haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
11.3. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller nur insoweit ein, wie er gegenüber dem Besteller nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Verkaufsbedingungen einzustehen hat. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
11.4. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
11.5. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
11.6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
11.7. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß Ziffer 1 bis 6 dieses Abschnitts gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Lieferanten.
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12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware ("Vorbehaltsware") vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware vorzunehmen.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Hochwasser-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern.
12.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware insbesondere nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden.
12.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang umzubilden oder zu verarbeiten. Eine Umbildung oder Verarbeitung wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Sollte der Kunde bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an einer neuen Sache erwerben, sind sich die Parteien einig, dass uns der Kunde im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur neuen Sache das Miteigentum anteilsmäßig überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Eigentum oder Miteigentum wird der Kunde für uns verwahren. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache die Ziffern 11.1 -11.3 entsprechend.
12.5. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber den Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent, tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Soweit wir gemäß Ziffer 11.4 an einer neuen Sache nur Miteigentum erworben haben, so hat der Kunde die jeweilige Forderung nur anteilig, entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der neuen Sache abzutreten. Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart, ist er zur Veräußerung der Ware nicht berechtigt. Der Kunde ist zur Einziehung an der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht selbst geltend machen oder die Einziehungsermächtigung widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
12.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Zugriffe Dritter Personen auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und uns bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen, insbesondere alle Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) zu übermitteln die hierfür erforderlich sind. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns ebenfalls die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu gehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
12.7. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist - haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die und der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
12.8. Bearbeiten wir Ware für den Kunden, sind wir im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzantrages berechtigt, die Ware nach vorheriger Androhung freihändig zu verkaufen. Die Androhung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Absendung. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die und der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
12.9. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen sowie sonstigen Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um insgesamt um mehr als 10 %, werden die Sicherheiten in der Reihenfolge des § 366 BGB freigegeben, ohne dass es hierfür unserer Einwilligung bedarf.
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13. Liefer- und Zahlungskonditionen
13.1. Die Rechnungen sind zahlbar in Euro. Soweit nicht für bestimmte Liefergebiete oder Abnehmer gesonderte Liefer- und Zahlungskonditionen bestehen, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar.
Jede Teillieferung gilt im Hinblick auf die Rechnungsstellung und Bezahlung als eigenständiges Geschäft. Ob die Zahlung innerhalb der vorstehend genannten Fristen eingegangen ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Geldeingangs auf unserem Konto.
13.2. Für bestimmte Liefergebiete (Länder) bzw. Abnehmer gelten die Liefer- und Zahlungskonditionen die aus der für das jeweilige Liefergebiet bzw. Abnehmer geltenden Preisliste ersichtlich sind.
13.3. Zahlung ausschließlich in Euro.
13.4.
Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 €.
13.5. Verzug tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ein. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts, d.h. ab dem 31. Kalendertag nach Rechnungsdatum, werden Verzugszinsen in Höhe von sechs (6) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum (§288 BGB) fällig.
13.6. Ist der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages mehr als 60 Tage in Verzug wird bis zur Gutschrift des offenen Betrages auf unserem Konto jede Belieferung des Kunden eingestellt. Neuaufträge können von uns angenommen werden, eine weitere Bearbeitung und Auslieferung erfolgt jedoch nicht.
13.7. Sofern bereits Zinsen und Kosten entstanden sind, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Bestimmt der Kunde hiernach eine andere Anrechnung, können wir die Annahme der Leistung ablehnen.
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14. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
14.1. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben uns nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist - bei Unzumutbarkeit des Setzens einer Nachfrist jedoch sofort - das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben.
14.2. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen oder nur noch gegen Nachnahme liefern.
14.3. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Kunde mit einem Betrag von mehr als zehn Prozent des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so haben wir das Recht, den gesamten noch offenen Restbetrag fällig zu stellen.
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15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden stehen Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Recht und Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
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16. Forderungsabtretung
Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Finanzierung unsere Forderungen an ein Factor-Unternehmen abzutreten.
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17. Gewerbliche Schutzrechte
17.1. Unser Kunde ist berechtigt, von uns an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Marken bzw. Logos zur Identifizierung der unveränderten und originalverpackten Ware zu benutzen. Hierdurch erwirbt der Kunde jedoch keinerlei Rechte an den Marken, den Logos oder dem sonstigen für uns geschützten Material. Der Kunde verpflichtet sich, jede darüberhinausgehende Benutzung zu unterlassen. Jede Verwendung unserer Marken, unseres Namens sowie unserer Unternehmenskennzeichen und Firmensymbole für Veröffentlichungen oder Druckschriften ist ausnahmslos erst nach unserer Vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.
17.2. Unterlagen wie unsere Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. sind unser geistiges Eigentum. Insoweit gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Urheber-Marken- sowie Geschmackmusterrechts. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Ermächtigung ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Vorgesehenen Zwecks zu verwenden. Sofern von uns eine Bestellung abgelehnt wird, sind Sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.
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18. Schlussbestimmung
18.1. Erfüllungsort für alle auf dem Vertragsverhältnis beruhenden Verpflichtungen, auch des Kunden, ist Frankfurt am Main.
18.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
18.3. Ist der Kunde Kaufmann, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Es steht uns jedoch frei, auch am Sitz der Niederlassung oder am Wohnsitz des Schuldners zu klagen.
18.4. Etwaige Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung dieser Schriftformklausel.
18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB und des Vertrages im Übrigen nicht.
18.6. Sofern dieser Vertrag eine unwirksame oder nichtige Bestimmung oder eine Lücke enthält, sind die Parteien verpflichtet, unwirksame oder nichtige Bestimmungen oder die Lücke durch die Vereinbarung einer ergänzenden Bestimmung zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Telefonische Unterstützung und Beratung unter:
069 / 93 99 790
Montag - Donnerstag 8-17 Uhr
Freitag 8-15 Uhr
Oder jederzeit per E-Mail unter: info@pfitzner.de